Durch Ertüchtigung ins EEG2017

Durch eine Ertüchtigung können Sie die Einspeisevergütung Ihrer Wasserkraftanlage für einen langen Zeitraum steigern.

 

Ein Anspruch auf die Fördersätze des EEG 2017 besteht auch für bestehende Wasserkraftanlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31.12.2016 Ertüchtigungsmaßnahmen vorgenommen wurden, die zu einer Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage geführt haben.

 

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, wobei zwischen "wasserrechtlich zugelassenen" und "nicht zulassungspflichtigen" Ertüchtigungsmaßnahmen unterschieden wird.

  

Zu den nicht zulassungspflichtigen Maßnahmen zählen unter anderem:

Dass eine Erhöhung des Leistungsvermögens von mindestens 10 % erreicht wird.

Eine Erhöhung des Leistungsvermögens ist gegeben, wenn aktive Maßnahmen ergriffen werden, die die technische Funktionsfähigkeit der Anlage so verbessern, dass eine erhöhte Stromausbeute erzielt werden kann.

 

Solche Maßnahmen können unter anderem sein:

Der Austausch des Generators, des Getriebes, der Steuerung, des Rechenreinigers, eine automatische Wasserstandsregelung, die Verbesserung der Zu- und Abströmung uvm.

Einzelne Maßnahmen müssen geprüft werden, inwieweit eine Kombination erforderlich ist, um die Mindestanforderung der Leistungssteigerung zu erreichen.

 

Zulassungspflichtige Maßnahmen:

Bei wasserrechtlich zugelassenen Maßnahmen prüft die zuständige Wasserbehörde die Einhaltung der maßgeblichen wasserrechtlichen Bestimmungen.

Dies könnten beispielsweise der Einbau einer größeren Turbine oder eine Erhöhung des Aufstaus sein.

 

In diesem Fall müssen Sie die Maßnahmen mit Ihrem Planer und der zuständigen Behörde abstimmen.

 

Nachweis an den Netzbetreiber:

Dem Netzbetreiber gegenüber muss die Erhöhung des Leistungsvermögens in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Die Nachweisführung war bereits Gegenstand des Hinweisverfahrens der Clearingstelle EEG vom 22.03.2013 (Hinweis 2012/24). Ferner ist bei wasserrechtlich zulassungsbedürftigen Ertüchtigungsmaßnahmen dem Netzbetreiber die entsprechende wasserrechtliche Zulassung vorzulegen. Infolge der Ertüchtigung wird auch eine Meldung der Anlage zum Anlagenregister erforderlich.

 

Nach erfolgter Ertüchtigung unter vorgenannten Maßgaben kann dann für Altanlagen die Vergütung nach dem EEG 2017 für die Dauer von weiteren 20 Jahren ab dem Abschluss der Maßnahme erfolgen. 

 

Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier einsehen: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/EEG_2017.pdf

 

Durchführung:

Wir können Sie hierzu beraten und ein Konzept, passend für Ihre Anlage erstellen.